Allgemeine Geschäftsbedingungen
Willkommen auf unserer AGB-Seite. Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch, bevor Sie unsere Dienstleistungen nutzen oder Produkte erwerben. Mit der Nutzung unserer Website und dem Kauf unserer Lkw erklären Sie sich mit den folgenden Bedingungen einverstanden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Nutzfahrzeuge – und ggf. auch PKW – (im Folgenden zusammenfassend NFZ genannt) durch Andreas Transporte e.K. (Verkäufer) im eigenen Namen.
I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Der Käufer ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 14 Tagen gebunden.
2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Verkäufer oder die Erbringung der Leistung (Lieferung) innerhalb der in Ziffer 1 genannten Bindungsfrist zustande.
3. Abweichungen des Vertragsgegenstandes sind zulässig, sofern diese handelsüblich sind und den Käufer nicht unangemessen benachteiligen.
II. Preise
Der Preis des Fahrzeuges versteht sich ab Standort der Firma Andreas Transporte e.K. Vereinbarte Nebenleistungen und vereinbarungsgemäß für den Käufer verauslagte Kosten (z.B. für Zulassung, Besorgung von Kennzeichen) gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers. Bankgebühren für IBAN-Zahlungen / internationale Zahlungen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
III. Zahlung/Aufrechnung
Der Kaufpreis sowie die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Fahrzeuges und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet und bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer im Sinne des UStG hat der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis als Sicherheit einen Betrag in Höhe der deutschen gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
Die Sicherheitsleistung wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erstattet, wenn nach Abholung der Ware die "Gelangensbestätigung" des Käufers bei der Firma Andreas Transporte e.K. vorliegt. Bei Ausfuhrlieferungen erfolgt die Erstattung, wenn die Ausgangszollstelle der Firma Andreas Transporte e.K. den elektronischen Ausgangsvermerk übermittelt hat. Bei Fahrzeugen ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland vorzulegen.
Der Erstattungsbetrag verfällt, wenn die geforderten Nachweise nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum bei der Firma Andreas Transporte e.K. vorliegen; die Verpflichtung des Käufers zur Vorlage der Nachweise bleibt hiervon unberührt.
IV. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Käufer hat die für Verladung und Transport notwendigen Arbeitskräfte und Gerätschaften zu stellen und gegebenenfalls anfallende Kosten der Zollbehandlung zu tragen. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der Ware auf den Käufer über.
V. Eigentumsvorbehalt
Das gebrauchte Kraftfahrzeug bleibt bis zum Ausgleich aller dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen, bis die im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen ausgeglichen sind.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er das gebrauchte Kraftfahrzeug wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeugs geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des gebrauchten Kraftfahrzeugs. Die Verwertungskosten werden pauschal mit 5 % des Verwertungserlöses angesetzt, sofern der Verkäufer keine höheren Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder keine Kosten entstanden sind. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
Der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer Unternehmer ist (d.h. in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt). Der Käufer hat den Vertragsgegenstand unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlicher Anzeige von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Wird das gebrauchte Kraftfahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Fahrzeugs nächstgelegenen, dienstbereiten und vom jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Fahrzeugs anerkannten Betrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Fahrzeugs mehr als 50 km vom Sitz des Verkäufers entfernt befindet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Abschnitt VII.
VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung des gebrauchten Kraftfahrzeugs ist der im Kaufvertrag genannte Haupt- bzw. Zweigbetrieb der verkaufenden Niederlassung des Verkäufers.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bayreuth. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
Es wird unterstellt, dass der Käufer des gebrauchten Kraftfahrzeugs bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entsprechendes gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.